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Aktueller Roben-Markt – derzeit angebotene Robenstoffe

Das Robenangebot ist vielfältig. Überwiegend gibt es Roben aus Wollstoffen. Hier eine kleine Übersicht:

Anwaltsroben:
Roben aus 100% Polyester (Oberstoff und Besatzstoffe aus Polyester)
Roben aus Mischgewebe (Oberstoff aus Schurwolle/Trevira, Schurwolle/Polyester etc., Besatzstoffe aus Polyester)
Roben aus Schurwolle (Oberstoff aus Schurwolle, Besatzstoffe aus Polyester)
Roben aus Merino-Schurwolle (Oberstoff aus der besten Schafschurwolle, Besatzstoffe aus Acetat oder reiner Seide)

Richterroben und Staatsanwaltsroben:
Roben aus 100% Polyester (Oberstoff aus Polyester, Besatzstoffe aus Baumwolle)
Roben aus Mischgewebe (Oberstoff aus Schurwolle/Trevira, Schurwolle/Polyester etc., Besatzstoffe aus Baumwolle)
Roben aus Schurwolle (Oberstoff aus Schurwolle, Besatzstoffe aus Baumwolle)
Roben aus Merino-Schurwolle (Oberstoff aus der besten Schafschurwolle, Besatzstoffe aus Baumwolle)

Protokollführerroben:
Roben aus 100% Polyester (Oberstoff aus Polyester, Besatzstoffe aus gleichem Oberstoff)
Roben aus Mischgewebe (Oberstoff aus Schurwolle/Trevira, Schurwolle/Polyester etc., Besatzstoffe aus gleichem Oberstoff)
Roben aus Schurwolle (Oberstoff aus Schurwolle, Besatzstoffe aus gleichem Oberstoff)
Roben aus Merino-Schurwolle (Oberstoff aus der besten Schafschurwolle, Besatzstoffe aus gleichem Oberstoff)

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Amtstracht: Strafverteidiger mit weißem T-Shirt u. offener Robe

Die Amtstracht der Rechtsanwälte (wie auch der übrigen Rechtspflegerorgane) besteht aus einer Robe in schwarzer Farbe, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist.

OLG München, Beschl. v. 14.7.2006 – 2 Ws 679, 684/06

Aus den Gründen:

I. Gegen den Angekl. B… und zwei Mitangekl. findet seit dem 11.7.2006 die Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer des LG M… statt. Als am ersten Verhandlungstag RA … als Verteidiger des Angekl. B… mit weißem T-Shirt unter der offenen Robe erschien und auch auf Abmahnung durch den Vorsitzenden und Hinweis auf die Folgen nicht bereit war, mit Hemd und Krawatte aufzutreten, wies ihn der Vorsitzende für diesen Termin als Verteidiger des Angekl. B… zurück. Auf Antrag des RA bestätigte die Kammer mit Beschl. vom selben Tag die Verfügung.

Im Anschluss hieran wurde mit Verfügung des Vorsitzenden RA … als Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger RA … bestellt.

An den folgenden Sitzungstagen am 13.7. und 14.7.2006 erschien RA … jeweils wieder in der beanstandeten Kleidung und wurde, da er weiterhin zu einer Änderung nicht bereit war, jeweils als Verteidiger zurückgewiesen.

Gegen die Zurückweisungen v. 11.7., 13.7. und 14.7.2006 und gegen die Bestellung des Pflichtverteidigers am 11.7.2006 legte RA … jeweils Beschwerden ein, denen nicht abgeholfen wurde.

II. 1. Die Rechtsmittel sind gem. §§ 304, 306 StPO zulässig.

a) Der Anfechtung der Zurückweisung des Verteidigers steht § 305 Satz 1 StPO nicht entgegen. Der dort vorgesehene Ausschluss der Beschwerde betrifft nur Beschlüsse und Verfügungen, die im inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, lediglich der Urteilsvorbreitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen äußern (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, m.w.N.). Dieses trifft auf die Zurückweisung des Verteidigers nicht zu. Sie dient zwar insofern der Urteilsvorbereitung, als sie die äußere Verfahrensordnung zu sichern bestimmt war (vgl. unten S. 4, letzter Abs.), erschöpfte ihre prozessualen Wirkungen jedoch nicht hierin. Sie entfaltete daneben vielmehr eine eigenständige prozessuale Bedeutung für das Mandatsverhältnis zwischen dem Verteidiger und dem Angekl. und ist insoweit einer Anfechtung zugänglich.

Auch § 181 GVG steht einer Anfechtung nicht entgegen. Nach der genannten Vorschrift sind sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Vorsitzenden, soweit sie nicht der Festsetzung von Ordnungsmitteln nach §§ 178, 180 GVG bestehen, grundsätzlich der Anfechtung entzogen (Meyer-Goßner, StPO, 49.Aufl., Rdnr. 5 zu § 181 GVG, m.w.N.). Damit würden die nach § 176 GVG ergangenen Ausschließungen des Verteidigers zwar grundsätzlich von dem Anfechtungsverbot miterfasst. Die oben bereits erwähnte, über die sitzungspolizeilichen Aspekte der Verfahrenssicherung hinausgehende Auswirkung dieser Maßnahmen für das Mandatsverhältnis führt hier aber – ausnahmsweise – zu einer Anfechtbarkeit nach §§ 304, 306 StPO (so im Ergebnis auch OLG Karlsruhe, a.a.O.).

b) Die gegen den Willen des Angekl. erfolgte Bestellung eines Pflichtverteidigers neben dem Wahlverteidiger kann mit der Beschwerde angefochten werden (Meyer-Goßner, Rdnr. 9 zu § 141, m.w.N.).

2. Die Rechtsmittel haben in der Sache keinen Erfolg.

a) RA … hat gegen die Verpflichtung, vor Gericht Amtstracht zu tragen, verstoßen und konnte deshalb nach §176 GVG als Verteidiger zurückgewiesen werden (vgl. Meyer-Goßner, Rdnr. 11 zu § 176 GVG).

Die Verpflichtung der RAe, vor Gericht Amtstracht zu tragen, ist nur in einzelnen Bundesländern gesetzlich geregelt. Fehlt, wie in Bayern, eine solche Regelung, ergibt sich die Verpflichtung aus einem seit der Reichsgesetzgebung vor mehr als 100 Jahren entwickelten bundeseinheitlichen Gewohnheitsrecht (vgl. BVerfG, NJW 1970, 851 = BVerfGE 28, 21). Das bundeseinheitliche Gewohnheitsrecht findet in den bestehenden untergesetzlichen landesrechtlichen Regelungen seine inhaltliche Konkretisierung. In Bayern ist dies die Bekanntmachung über die Amtstracht der Rechtspflegerorgane v. 16.10.1956 in der Fassung der Änderung v. 26.4.1968. Sie entfaltet aufgrund ihrer Rechtsnatur als Verwaltungsvorschrift zwar keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber den RAen, zeitigt aber über das Gewohnheitsrecht mittelbare Rechtswirkungen.

Sie besagt, dass die Amtstracht der RAe (wie auch der übrigen Rechtspflegerorgane) aus einer Robe in schwarzer Farbe besteht, zu der eine weiße Halsbinde zu tragen ist. Dass dazu ein (weißes) Hemd gehört, ergibt sich zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut, aber zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung.

Die genannte Bestimmung ist auch nicht durch § 20 BORA überholt. Die Verpflichtung zum Tragen von Amtstracht hat für die RAe eine Doppelfunktion: Sie hat einerseits den Charakter einer Berufspflicht, dient andererseits aber auch der verfahrensrechtlichen Pflicht zur Aufrechterhaltung einer bestimmten äußeren Verhandlungsordnung (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, 311). Die erste Alternative wird durch § 20 BORA geregelt, die zweite durch das Gewohnheitsrecht in seiner Ausgestaltung durch die landesrechtliche Verwaltungsvorschrift (vgl. auch OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113, 2115). Soweit bestehen beide Regelungen unabhängig nebeneinander.

Die gewohnheitsrechtliche Regelung ist auch nicht infolge eingetretener gesellschaftlicher Veränderungen gegenstandslos geworden. Das Gewohnheitsrecht ist als gewachsenes Recht äußeren Einwirkungen ausgesetzt und einer inhaltlichen Weiterentwicklung zugänglich. Es rechtfertigt seine Verbindlichkeit u.a. aus seiner Akzeptanz durch die Betroffenen und kann insoweit durch geänderte Verhaltensweisen und Wertvorstellungen beeinflusst werden. Eine nicht mehr allgemein als verbindlich akzeptierte Regelung kann ihre gewohnheitsrechtliche Verbindlichkeit verlieren. Maßstab für die Bewertung eines möglichen Wandels ist der Kreis der durch die Regelung betroffenen Personen.

Da das Gewohnheitsrecht, wie auf S. 4 (letzter Abs.) ausgeführt, nicht anwaltliches Standesrecht regelt, sondern Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht, kommt es auf die Erwartungen und Vorstellungen aller Verfahrensbeteiligten an, insbesondere auch der Gerichte, und nicht nur der RAe (vgl. OLG Braunschweig, NJW 1995, 2113, 2114 f.). Auf die möglicherweise geänderten Wertvorstellungen anderer gesellschaftlicher Gruppen, wie beispielsweise des so genannten „Business“, kommt es entgegen der Auffassung des Verteidigers RA … insoweit nicht an.

Nach dieser Maßgabe kann es keinem Zweifel unterliegen, dass das Tragen von Hemd und Krawatte vor Gericht weiterhin einem breiten Konsens begegnet. Eine differenzierte Entwicklung hat sich lediglich insoweit ergeben, als bei RAen (im Gegensatz zu Richtern und Staatsanwälten) inzwischen auch farbige Hemden und Krawatten in dezenter Ausführung als angemessen angesehen werden.

Gegen diese Verpflichtung hat RA … verstoßen. Ein Auftritt mit T-Shirt vor einer Großen Strafkammer ist unter keinem Gesichtspunkt hinnehmbar. Die Verstöße waren auch schwerwiegend und rechtfertigten nach § 176 GVG die Verhängung der ausgesprochenen sitzungspolizeilichen Maßnahmen.

Es handelte sich nicht um einmalige, durch sachliche Erwägungen begründete Verstöße, sondern um eine generelle und in provokativer Form verweigerte Erfüllung verfahrensrechtlicher Verhaltensnormen. Zu der vorgetragenen Begründung, er besitze keine Krawatte und könne eine solche auch nicht binden, versagt sich der Senat eine Erörterung. Die beklagten nachteiligen Folgen der Ausschließungen für den Mandanten hätte der Verteidiger durch normgerechtes Verhalten unschwer verhindern können.

b) Die Bestellung eines Pflichtverteidigers durch Verfügung des Vorsitzenden v. 11.7.2006 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich gilt, dass dem Angekl. nur aus wichtigem Grund ein Pflichtverteidiger neben dem Wahlverteidiger bestellt werden darf (vgl. OLG Zweibrücken, NStZ 1988, 144, 145). Ein solcher Grund lag hier angesichts der Schwere der Verstöße und der zur Grundsatzfrage erhobenen Weigerung vor, die den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens ernsthaft in Frage stellten. Der Fall unterscheidet sich insoweit grundlegend von der oben zitierten Entscheidung des OLG Zweibrücken, die sich mit der Frage zu befassen hatte, ob RAe in den Sitzungen weiße Krawatten zu tragen haben, die nicht durch Pullover verdeckt sein dürfen (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).

3. Aus den dargelegten Gründen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet.

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Tempus fugit …

Wie die Zeit vergeht … heute verleiht uns die IHK Stuttgart eine Ehrenurkunde “mit Dank und Anerkennung für Leistungen zum Wohle der heimischen Wirtschaft seit der Gründung der Profi Design Natterer GmbH vor 25 Jahren”. Schnell mal nachgezählt die Jahre davor, als wir noch eine Einzelfirma waren, werken wir zum Wohle unseres Ländles (zum Wohle unserer Kunden) ja schon 36 Jahre! Tempus fugit … wie der Uhrmachermeister sagt. Ja, dann stossen wir schnell auf die nächsten 36 Jahre an und machen uns wieder an die Arbeit, zum Wohle unserer Kunden!

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Robe, weisses Hemd und weisse Krawatte …

Berufstracht vor Gericht

§ 20 BORA:
„Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.“

Ermächtigungsgrundlage des § 20 BORA ist § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO, wonach durch Satzung das Tragen der Berufstracht näher geregelt werden kann. § 59 b Abs. 2 Nr. 6 c BRAO wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I 2278) eingefügt. Nach ganz h. M. wurde die Pflicht zum Tragen einer Berufstracht damit aus dem Regelungskomplex „GVG und gerichtliches Verfahren“, dem es bislang zugeordnet wurde (vgl. BVerfG NJW 1970, 851, 852), herausgelöst und dem Regelungskomplex „Recht der Anwaltschaft“ zugeordnet (Feuerich / Braun, § 20 BO Rdnr. 2; Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 30; Albers in Baumbach / Lauterbach, § 176 GVG Rdnr. 4). Der Bundesgesetzgeber habe, so die Argumentation, damit von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG („Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren“) Gebrauch gemacht, deshalb sei für evtl. existierende landesrechtliche Ausführungsbestimmungen des GVG, die die Berufstracht betreffen, kein Raum mehr (Koch in Henssler / Prütting, § 1 Rdnr. 79; Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 30; Feuerich / Braun, § 20 BO Rdnr. 2).

Hieraus folgt:
Beim Amtsgericht in Zivilsachen besteht gem. § 20 S. 2 BORA keine Berufspflicht zum Erscheinen in Berufstracht; anderslautende ältere Rechtsprechung (z. B. OLG Braunschweig, AnwBl. 1995, 371 „Braunschweiger Robenstreit“) oder Verwaltungsvorschriften sind überholt.

Hieraus folgt des Weiteren:
Im Übrigen, etwa beim LG und der im Instanzenzug höheren Gerichte, kommt es ausschließlich darauf an, ob das Tragen einer Berufstracht üblich ist. Kein sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Üblichkeit soll dabei sein, ob das Gericht in Amtstracht erscheint (Holl in Hartung / Holl, § 20 BerufsO Rdnr. 40).

Entscheidend ist demnach, ob eine „Üblichkeit“ des Tragens einer Berufstracht festgestellt werden kann.

Hierzu kann wohl auch auf „altes Recht“ (alte AV zum GVG etc.) zurückgegriffen werden, denn obwohl es verdrängt wurde, kann aus ihm eine dauernde und ständige Übung des Tragens einer Berufstracht abgelesen werden. Früher beruhte, so BVerfG, NJW 1970, 851, die Pflicht zum Auftreten in Amtstracht auf vorkonstitutionellem Gewohnheitsrecht, zurückgehend auf § 89 des Preußischen Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 24. April 1878.

Die Bestimmung lautete:
„Richter, Staatsanwälte und Gerichtsschreiber tragen in den öffentlichen Sitzungen eine von dem Justizminister zu bestimmende Amtstracht. Dieselbe Vorschrift findet Anwendung auf die in den öffentlichen Sitzungen der Oberlandesgerichte und Landgerichte auftretenden Rechtsanwälte.“

In den einzelnen Bundesländern können unterschiedliche Anordnungen gelten.

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Beschaffenheit der Robe – Rechtsverordnung aus 1849

Nach der Rechtsverordnung des Justizministeriums vom 2. und 3. Januar 1849 war die neue Amtstracht nunmehr wie folgt beschaffen:

Die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte soll aus einem schwarzen Gewande, weißer Halsbinde und schwarzem Baret bestehen.
Das bis über die Mitte des Unterschenkels herabreichende faltenreiche, mit weiten offenen Aermeln versehene und vor der Brust zu schließende Gewand wird aus Wollstoff gefertigt. Um den Hals läuft ein 16 Centimeter breiter Besatz in Form eines flach anliegenden Ueberschlagkragens, welcher sich an den Vorderseiten des Gewandes bis zum unteren Rande desselben in 11 Centimeter Breite fortsetzt. Die Aermel zeichen am unteren Rande einen Besatz von 8 Centimeter Breite. Der Besatz ist für die Richter und Staatsanwälte von schwarzem Sammet, für die Rechtsanwälte von schwarzer Seide. Das Amtsgewand der Gerichtsschreiber hat einen schmalen Umschlagkragen und ist ohne Besatz.
Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteile von schwarzem Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren Theile befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten mit einem dreieckigen Einschnitt versehener steifer Rand von 8 Centimeter Breite herumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staatsanwälte: schwarzer Sammet; für die Rechtsanwälte: schwarze Seide; für die Gerichtsschreiber: schwarzer Wollstoff. Das Baret ist ferner an dem oberen Theile des Randes zu umlaufend garniert:
a) für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: mit zwei goldenen Schnüren (Bordage) von zwei Millimeter Breite;
b) für die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Oberstaatsanwälte: mit einer goldenen Schnur von derselben Breite;
c)für die Präsidenten der Landgerichte: mit zwei silbernen Schnüren von derselben Breite;
d) für die Direktoren und die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten mit einer silbernen Schnur von derselbsen Breite.

Später wurde die Amtstracht wiederholt Gegenstand ministerieller Anweisung und Regelungen. Insbesondere wurde die Beschaffenheit der Amtstracht durch die Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers vom 26.06.1936 von Grund auf neu geregelt. Das Barret entfiel, die Robe als Amtstracht blieb jedoch seit ihrer Einführung erhalten.

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Anordnung über die Amtstracht Robe aus 1963

Anordnung über die Amtstracht bei den ordentlichen Gerichten > AV d. JM vom 5. Februar 1963 (3152 – I B. 5) – JMBl. NRW S. 49 –

I. Personenkreis

1.
Zum Tragen einer Amtstracht sind berechtigt und verpflichtet:

a) Berufsrichter, Handelsrichter sowie die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und Notare,

b) Staatsanwälte, Amtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

c) Rechtsanwälte.

2.
Die als Staatsanwälte verwendeten Gerichtsassessoren und Assessoren sowie beauftragte Staatsanwälte tragen die Amtstracht des Staatsanwalts. Die als Amtsanwälte verwendeten Gerichtsassessoren und Assessoren, beauftragte Amtsanwälte sowie Referendare oder Beamte des gehobenen Justizdienstes, die als Sitzungsvertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts auftreten, tragen die Amtstracht des Amtsanwalts.

3.
Hochschullehrer als Verteidiger in Strafsachen, amtlich bestellte Anwaltsvertreter sowie Referendare, die als Vertreter eines Rechtsanwalts eine Verteidigung in Strafsachen führen, ohne zum Anwaltsvertreter bestellt zu sein, tragen die Amtstracht des Rechtsanwalts. Referendare und Justizbeamte, die zu Pflichtverteidigern bestellt sind, tragen die Amtstracht des Urkundsbeamten.

4.
Patentanwälte dürfen als Beistände der Parteien in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes die in der Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundespatentgericht vom 5. Mai 1961 (BGBl. I S. 596) in Art. 2 Abs. 1 vorgesehene Amtstracht tragen.

II. Beschreibung der Amtstracht

1.
Die Amtstracht besteht aus einer Robe von schwarzer Farbe. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit einem weißen Langbinder zu tragen. Frauen tragen zur Amtstracht eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife getragen werden kann. Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle können auch ein Hemd von unauffälliger Farbe tragen. (Fn 1)

2.
An der Robe wird ein Besatz getragen; er besteht

a) bei Richtern und Staatsanwälten aus Samt,
b) bei Amtsanwälten aus Samt nach besonderen Abmessungen,
c) bei Urkundsbeamten aus Wollstoff,
d) bei Rechtsanwälten aus Seide. (Fn 1)

3.
Die näheren Bestimmungen über Form und Abmessungen der Amtstracht werden in einem Merkblatt (Anlage a und 1 b) zusammengestellt, das von dem Justizminister herausgegeben wird.

III. Tragen der Amtstracht

1.
Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen. (Fn 1)

2.
Die Amtstracht ist auch bei anderen richterlichen Amtshandlungen zu tragen, wenn es mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen ist.

3.
Ob es angemessen ist, die Amtstracht zu tragen, bestimmt der die Amtshandlung leitende Richter.

4.
Richter anderer Zweige der Gerichtsbarkeit, die bei den ordentlichen Gerichten oder bei diesen angegliederten Gerichten mitwirken, tragen die Amtstracht, die ihnen aufgrund besonderer Vorschriften zusteht. Die Handelsrichter und die nach der Bundesnotarordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Notare tragen die Amtstracht der Berufsrichter. Die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zu ehrenamtlichen Richtern ernannten Rechtsanwälte und der als Protokollführer mitwirkende Rechtsanwalt tragen die Anwaltsrobe; Abschnitt II Nr. 1 Satz 4 ist nicht anzuwenden. (Fn 1)

IV. Schlussbestimmungen

Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft.
Zu diesem Zeitpunkt treten die Allgemeinen Verfügungen des Reichsministers der Justiz vom
26. Juni 1936 (DJ S. 990),
2. November 1936 (DJ S. 1674),
13. Dezember 1937 (DJ S. 1972),
6. Oktober 1938 (DJ S. 1621),
6. Februar 1940 (DJ S. 182)
außer Kraft.

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Fiskus erkennt Richterrobe als steuerlich absetzbar an

Fiskus erkennt Richterrobe an!
Welche Berufskleidung sich von der Steuer absetzen lässt

Hamburg APS – Berufsoffiziere haben es beim Finanzamt vergleichsweise einfach, wenn es darum geht, die Ausgaben für ihre Uniformen steuerlich geltend zu machen, soweit sie selbst dafür gerade stehen müssen. Sogar ein strenger Finanzrichter muss einsehen, dass derartige Kleidung allein dienstliche Zwecke zu erfüllen hat. In anderen Berufssparten ist das weniger eindeutig. Oft erwartet der Dienstherr ein bestimmtes Outfit, für das der Arbeitnehmer selbst aufkommen muss. Ärgerlich, wenn es danach zum Streit kommt, weil das Finanzamt sich weigert, die Ausgaben als Werbungskosten anzuerkennen. Denn die Hürden für einen Steuerabzug liegen hoch. Der Werbungskostenabzug scheidet immer dann aus, wenn ein Kleidungsstück als “normale bürgerliche Kleidung” im Rahmen des Möglichen und Üblichen eingestuft wird. Und zwar auch dann, wenn das Kleidungsstück so gut wie ausschließlich im Beruf getragen wird (BFH, Urteil vom 15.10.1999, Az.: IX B 91/99). So interessiert es das Finanzamt nicht, ob ein Banker nach Dienstende nur sportliche Freizeitmode trägt. Die teuren Anzüge, die der Arbeitgeber während der Arbeitszeit verlangt, bleiben steuerlich außen vor. Allein das Verlangen des Chefs nach perfektem Outfit macht einen Anzug noch nicht zur Berufskleidung. Da hilft es auch nichts, wenn an der Kleidung ein Dienstabzeichen getragen wird (BFH, Urteil vom 19.1.1996, Az.: VI R 73/94).

Dass es aber immer wieder Ausnahmen gibt, zeigt die steuerliche Rechtsprechung. So gelang in folgenden Fällen der Werbungskostenabzug:

  • Robe eines Richters (FG Köln, Urteil vom 27.6.1997, Az.: 14 K 842/93).
  • Trainingsanzug bei Sportlehrerin (FG Münster, Urteil vom 12.11.1996, Az.: 8 K 2250/94 E).
  • Uniform eines Berufsoffiziers (FG Düsseldorf, Urteil vom 30.9.1970, Az.: VII 67/70 L).
  • Blazer mit Firmenemblem einer Messe-Hostess (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.4.2000, Az.: 3 K 20/97).
  • Folgende Kleidungsstücke erkannten die Finanzbehörden jedoch nicht an:
  • Weiße Hemden, T-Shirts, Pullover und Schuhe eines Zahnarztes (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.1.1990, Az.: 14 K 339/89).
  • Weiße Blusen einer Richterin (FG Düsseldorf, Urteil vom 2.3.1989, Az.: 12 K 556/87 E).
  • Lodenmantel eines Försters (BFH, Urteil vom 19.1.1996, Az.: VI R 73/94).
  • Schwarze Lackschuhe bei einem Orchestermusiker (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.12.1996, Az.: 1 K 1028/96).
  • Abendkleider einer Opernsängerin (FG München, Urteil vom 29.8.1997, Az.: 8 K 3911/96).
  • Gelingt es, das Finanzamt davon zu überzeugen, dass “echte” Berufskleidung vorliegt, können die Anschaffungskosten und die Aufwendungen für die Reinigung der Berufskleidung als Werbungskosten abgezogen werden.
  • Artikel erschienen in der WELTamSONNTAG am 18. März 2001
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Unterschiedliche Landesverordnungen für Roben

Die von den Juristen zu tragende Amtstracht ist in den einzelnen Bundesländern durch Landesverordnungen geregelt. Folgende Roben werden nur während den Gerichtsverhandlungen getragen: Richterrobe, Staatsanwaltsrobe, Protokollführerrobe, Anwaltsrobe und Patentanwaltsrobe.

In Deutschland können Anwälte von Gerichtsverfahren ausgeschlossen werden, die keine Robe tragen (Kleinknecht/Meyer-Goßner: StPO § 176 GVG Rn. 11).

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Die Robe, der wollene Mantel …

Wenn nach ursprünglicher Anordnung eine Robe ein wollener Mantel sein muss, ergibt sich zunächst die Frage, ob Roben aus nicht “wollenen” Chemiefasern überhaupt zulässig sind. Wolle ist ein Naturprodukt und vom Gesetzgeber als solches schon mal im Textilkennzeichnungsgesetz der Art geschützt, dass Chemiefasern wie beispielsweise Trevira, Modal, Polyester nicht als Wolle bezeichntet werden dürfen.

Die Bezeichnung Wolle darf nur für Fasern vom Fell des Schafes und auch zur Benennung eines Gemischs aus Fasern von der Schafschur und und aus Haaren speziell im Textilkennzeichnungsgesetz aufgeführter Tiere (Alpaka, Lama, Kaschmir etc.) verwendet werden. Hier wird zum Schutz des Verbrauchers ein Standard gesetzt, der sich wohl auf die hervorragenden Trageeigenschaften eine Wollerzeugnisses gründet.
Unabhängig davon, ob nun eine “wollene” Robe heute noch dem Erlass des Preußenkönigs genügen muss oder ob Polyestergewebe erlaubt sind (eigentlich eine reizvolle Frage), sollten bei einem Robenkauf die Qualitätsunterschiede schon bedacht werden.

Was man sonst noch bedenken sollte:
Die beste Schafschurwolle ist die Merino-Wolle! Vom Merino-Schaf gewonnen, hat sie den höchsten Tragekomfort und die besten klimatisierenden Trageeigenschaften. Sie ist knitterarm und trotz ihrer Feinheit sehr strapazierfähig.

Der Tragekomfort einer Robe hängt wesentlich davon ab, wie schwer dieser “wollene Mantel” ist. Hier ist das Gewicht des Oberstoffes ausschlaggebend. Es ist noch gar nicht so lange her, da waren Roben mehrere Kilo schwer. Heute werden Roben bevorzugt, die sehr leicht sind. 600-700 Gramm, mehr sollte eine Robe heute nicht mehr wiegen. Der Oberstoff sollte also ein Quadratmetergewicht von etwa 160 Gramm nicht überschreiten.

Die Besatzstoffe bei Anwaltsroben müssen nach div. Ländervorschriften aus Seide sein. Kunstseide oder reine Seide, hierüber gibt es offensichtlich keine Vorschriften. Es gilt aber zu bedenken, dass Kunstseide ein verifizierter Begriff ist, der Polyestergewebe nicht mit einschließt. Kunstseide kann allenfalls Viskose, Acetat oder Kupferseide sein. Inwieweit die auf dem Markt befindlichen Anwaltsroben den Besatzstoff-Vorschriften entsprechen, sei dahingestellt. Sicher ist aber, dass die Anwaltsrobe ELITE die, den Vorschriften entsprechenden Besatzstoffe wahlweise bietet: Reine Seide oder Kunstseide (Acetat).

Im OLG-Bezirk Stuttgart gilt die Ausnahmeregelung, dass Anwaltsroben auch wie Richter/Staatsanwaltsroben aussehen dürfen, also samtene Besätze haben dürfen.

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Die Geschichte der Robe

Der preußische König Friedrich Wilhelm I. führte die Robe für Anwälte ein. Als Herrscher eines absolutistischen Staates, in dem des Königs Wille Gesetz war, hatte er nicht viel übrig für die Advokaten, sie waren ihm ein Dorn im Auge. So erließ er am 15.12.1726 eine Kabinettsorder für Gerichte und Juristen-Fakultäten:

Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advocati wollene schwarze Mäntel, welche bis unter das Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkennt.

Nach der Rechtsverordnung des Justizministeriums vom 2. und 3. Januar 1849 war die neue Amtstracht nunmehr wie folgt beschaffen:

Die Amtstracht der Richter, Staatsanwälte, Gerichtsschreiber und Rechtsanwälte soll aus einem schwarzen Gewande, weißer Halsbinde und schwarzem Baret bestehen.
Das bis über die Mitte des Unterschenkels herabreichende faltenreiche, mit weiten offenen Aermeln versehene und vor der Brust zu schließende Gewand wird aus Wollstoff gefertigt. Um den Hals läuft ein 16 Centimeter breiter Besatz in Form eines flach anliegenden Ueberschlagkragens, welcher sich an den Vorderseiten des Gewandes bis zum unteren Rande desselben in 11 Centimeter Breite fortsetzt. Die Aermel zeichen am unteren Rande einen Besatz von 8 Centimeter Breite. Der Besatz ist für die Richter und Staatsanwälte von schwarzem Sammet, für die Rechtsanwälte von schwarzer Seide. Das Amtsgewand der Gerichtsschreiber hat einen schmalen Umschlagkragen und ist ohne Besatz.
Das Baret besteht aus einem rund geschnittenen und leicht gefalteten Kopfteile von schwarzem Wollstoff, um welchen sich ein nur am unteren Theile befestigter, oben aber frei abstehender und an beiden Kopfseiten mit einem dreieckigen Einschnitt versehener steifer Rand von 8 Centimeter Breite herumlegt. Die Bekleidung des Randes ist für die Richter und Staatsanwälte: schwarzer Sammet; für die Rechtsanwälte: schwarze Seide; für die Gerichtsschreiber: schwarzer Wollstoff. Das Baret ist ferner an dem oberen Theile des Randes zu umlaufend garnirt:
a) für die Präsidenten der Oberlandesgerichte: mit zwei goldenen Schnüren (Bordage) von zwei Millimeter Breite;
b) für die Senatspräsidenten der Oberlandesgerichte und die Oberstaatsanwälte: mit einer goldenen Schnur von derselben Breite;
c) für die Präsidenten der Landgerichte: mit zwei silbernen Schnüren von derselben Breite;
d) für die Direktoren und die Ersten Staatsanwälte bei den Landgerichten mit einer silbernen Schnur von derselbsen Breite.

Später wurde die Amtstracht wiederholt Gegenstand ministerieller Anweisung und Regelungen. Insbesondere wurde die Beschaffenheit der Amtstracht durch die Allgemeinverfügung des Reichsjustizministers vom 26.06.1936 von Grund auf neu geregelt. Das Barret entfiel, die Robe als Amtstracht blieb jedoch seit ihrer Einführung erhalten.