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Die Robe und die Wollallergie

Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker oder tragen Sie die Robe ELITE!

Unter dem werblich gerne genutzten Schlagwort “Wollallergie” wird manches missverstanden. Um Bedenken unserer Roben-Kunden aus dem Weg zu räumen, sind wir der Sache nachgegangen.

Eine Wollallergie hat nichts mit dem Kratzen und Jucken zu tun, das viele Menschen mit empfindlicher Haut sprichwörtlich aus der Haut fahren lässt, wenn sie eine rauhe, kratzige Wollkleidung tragen.

Eine Wollallergie löst allerdings Dauerschnupfen und Niesanfälle aus. Das hat mit dem Speichel zu tun, den Tiere beim Übers-Fell-Lecken hinterlassen.

Zu Dauerschnupfen oder Niesanfällen hat noch keine unserer Roben geführt!
Unsere hochwertige Merino-Schurwolle wird natürlich vor dem Verspinnen erst einmal fachgerecht und intensiv gesäubert und bei der weiteren Ausrüstung werden hohe Qualitätsstandards eingehalten.

Wenn es jetzt also “nur noch” um Jucken und Kratzen geht, liegt das an billigen, groben Wollgeweben oder an schlecht veredelten oder auch minderwertigen Wollfasern.

Die sehr hochwertige, weiche und feingarnige Merino-Schurwolle, aus der unsere Roben, insbesondere unsere ELITE-Roben geschneidert werden, wird auch auf empfindlicher Haut äußerst angenehm empfunden. Wer´s nicht glaubt, einfach Stoffmuster anfordern!

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Schwarzmann auf nackter Haut

Wie bitte, Sie tragen Ihren Schwarzmann bei Gericht auf nackter Haut?
Wieso?
Sie sagten doch, Ihr jetziger Schwarzmann kratze Sie auf der Haut, das sei sehr lästig.
Ja, stimmt, aber von nackter Haut war ja nicht die Rede.
Hmmm, dann kratzt Ihre Robe durch die Kleidung?
Ich weiss ja auch nicht, auf jeden Fall kratzt und juckt das Ding, ich will es loshaben.
Ok, probieren Sie unsere Robe ELITE, die kann nicht kratzen, denn sie ist aus hochfeiner und weicher Merino-Schurwolle.
Und wenn sie doch kratzt?
Dann schicken Sie sie einfach zurück.

Auszug aus dem Kundengespräch mit Frau S. aus Augsburg, einer jetzt zufriedenen Robenträgerin.

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Über Anwaltsroben, grüne Patina und die dankbare Mandantin

Vorweg gesagt, Anwaltsroben setzten nur dann grüne Patina an, wenn die Besatzstoffe aus Seide sind. Das hat etwas mit Färben, Eisensulfat und Sauerstoff zu tun.
Nachdem es bis heute noch nicht gelungen ist, Seidenraupen so zu manipulieren, dass sie bei Bedarf in ein tiefes Schwarz mutieren 😉 müssen die Seidenfäden für Robenproduktionen schwarz gefärbt werden. Aha … und was hat das mit grüner Patina zu tun?
Je nach Färbeart neigen Seidenstoffe dazu, bei Lichteinwirkung und Sauerstoff auszubleichen, zu oxydieren oder ganz einfach zu altern. Schwarze Seidenstoffe bekommen nach einigen Jahren gerne mal einen Grünstich.

Und was hat die dankbare Mandantin damit zu tun? Kerstin Rueber, Strafverteidigerin aus Koblenz berichtet in ihrem Blog über Robenpatina, Verschleiss, Materialermüdung und eine dankbare Mandantin, die ihrem Anwalt die Robe vom Leib gerissen haben könnte.

Nicht nur das Blog ist reizend geschrieben, auch das Lächeln der Kerstin Rueber ist es … also gleich mal reinschauen!

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Eine Maßrobe online bestellen

Immer häufiger werden Roben als individuelle Maßanfertigung bestellt. Bislang musste der Besteller ein Maßblatt per PDF herunterladen, es ausfüllen und per Post oder Fax an uns übersenden. Dieses Handling haben wir nun vereinfacht. Unsere Kunden können jetzt auch online ihr Maßformular ausfüllen und per Klick gleich abschicken.

Das Ausfüllen ist in wenigen Minuten erledigt. Das Suchen nach dem Maßband dauert meist länger, als das Ausfüllen der 8 Maßfelder. Hier finden Sie die Anleitung.

Die bei uns eingehenden Maßangaben prüfen wir, bevor wir mit dem Zuschnitt der Robe beginnen. Kommt uns eine Maßangabe “spanisch” vor, rufen wir den Besteller an. So stellen wir sicher, dass alle unsere Maßroben optimal sitzen.

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Die Tage vor Heilig Abend

“Ja, Ihre Robe kommt noch rechtzeitig an.” Stereotyp, aber trotzdem freundlich ist unsere Antwort auf die besorgte Frage, ob denn auch noch eine Robenlieferung zum Heilig Abend ankommt.

Auch wenn Sie erst am 23.12. bestellen, liegt Ihre Robe am Heilig Abend spätestens 18 Uhr unter Ihrem Weihnachtsbaum – unser Expressversand schafft das. Ihre Bestellung muss allerdings am 23.12. spätestens 10 Uhr bei uns eingegangen sein.

Auf Weihnachten 2008 haben wir uns besonders gut vorbereitet. Alle gängigen Robengrößen sind vorrätig oder werden unmittelbar nach Bestelleingang produziert. Kommt es trotzdem zu einem Engpass, benachrichtigen wir Sie telefonisch.

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Strafverteidiger mit SM-Ambitionen

Jeder hat so sein eigenes Hobby, Anwalt auch. So findet ein Rechtsanwalt aus Villigst die Erfüllung seiner Neigungen in der SM-Welt. Als gelernter Schreiner tischlert er Möbel der besonderen Art. Für Blauäugige sollen sie aussehen, wie normale Möbel und für Insider der SM-Szene haben sie fesselnde und schlagende Argumente 😉 Hier ein paar Zitate des anspruchsvollen BDSM-Liebhabers:

Ich fertige Design-Möbel, individuell gestaltete Einzelstücke, nicht zwingend für den Gebrauch im SM-Bereich, aber mit ein paar Handgriffen dafür geeignet.

Die geht bei der Schwiegermutter doch glatt als Gartenbank durch und wenn sie weg ist, wird daraus eine Bondage-Liege.

Ich will weg von dem Schmuddel-Image, das die Szene wirklich nicht verdient hat.

Ich mache doch keine Folterinstrumente, sondern variantenreiche Geräte, die prickelndes Spiel und Spaß versprechen.

Erst fing es mit Lampen und Fackeln an, jetzt sind es Tische und Stühle, Feuerpfähle und Pranger, Käfige oder Andreaskreuze.

Unter dem Titel “Villigster Jurist entwirft, fertigt und vertreibt Möbelstücke und Zubehör für SM-Studios” berichtet Manfred Kowitzke am 12.12.08 im Portal der WAZ Mediengruppe süffisant über diesen Villigster Juristen. Gut getimt … wer noch schnell ein reizvolles und variables Möbelstück  unter den Weihnachtsbaum stellen mag … JAQUIN A SO GOUT! 😉 Schnell mal googeln, mit dem Suchbegriff “SM Möbel Villigst” gibt´s die richtigen Treffer … AUAAAAAAH 😮

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NOCH 12 TAGE!

Noch 12 Tage, dann ist Heilig Abend. Wir legen Sonderschichten ein, damit bei der Bescherung auch Robe, Seidenkrawatte, Seidentuch oder Schal auf dem Gabentisch liegen. Bestellungen, die bis zum 20.Dezember bei uns eingehen, liefern wir noch rechtzeitig zum 24. Dezember aus.

Damit bei Nichtgefallen auch noch nach den Feiertagen die Rückgabe oder der Umtausch möglich sind, gibt es in unserem Roben-Shop für Geschenkkäufe die Möglichkeit, das Rückgaberecht von normalerweise 14 Tagen auf bis zu 30 Tage auszuweiten.

 

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Anwalt kann aus Verhandlung nicht ausgeschlossen werden …

Das LAG Hannover hat mit Beschluss vom 29.09.2008 entschieden, dass ein Anwalt aus einer Arbeitsgerichtsverhandlung nicht ausgeschlossen werden darf, wenn er ohne Robe auftrete. Es könne dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht bestehe. Ein Ausschluss eines Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe sei unzulässig. Hier die Entscheidungsgründe:

I.
Der Beschwerdeführer vertritt die Klägerin in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. In der Sitzung vom 05.06.2008 erschien der Beschwerdeführer ohne Berufstracht. Auf Veranlassung des Vorsitzenden erklärte der Beschwerdeführer, er habe schon vor vielen Jahren die Entscheidung getroffen, in Niedersachsen keine Robe zu tragen, wenn er vor den Arbeitsgerichten auftrete. Daraufhin wurde er als Prozessbevollmächtigter der Klägerin von der Kammerverhandlung vom 05.06.2008 ausgeschlossen.
Die Klägerin erklärte daraufhin, sie sei mit dem Beschwerdeführer befreundet und bevollmächtigte ihn deshalb, heute für sie den Termin wahrzunehmen.
Die Sitzung wurde dann mit dem Beschwerdeführer als Klägervertreter weiter fortgeführt, wobei er auch den Antrag im Verfahren stellte. Am Schluss der Sitzung erging sowohl eine Beschluss, mit dem die Widerklage zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen dafür als unzulässig angesehen und an das Landgericht Verden als zuständiges Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen wurde wie auch ein Urteil verkündet, mit dem die Klage abgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt und der Streitwert auf 6.544,52 Euro festgesetzt wurden.
Die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers legten namens und in Vollmacht ihres Mandanten mit Schriftsatz vom 19.06.2008, der am selben Tag beim Arbeitsgericht einging, sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nienburg vom 05.06.2008 ein. Mit Schriftsatz vom 07.07.2008 wurde die sofortige Beschwerde weiter begründet (Bl. 113 – 119 d.A.). Das Arbeitsgericht half durch Beschluss vom 17.07.2008 der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.

II.
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers ist zulässig und begründet.

1.
Einzige Ermächtigungsgrundlage für den vorgenommenen Ausschluss des Beschwerdeführers von der Kammerverhandlung ist § 176 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), nach dem die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliegt.
Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden im Rahmen von § 176 GVG sind grundsätzlich keine Beschwerdemöglichkeiten gegeben, da § 181 GVG eine Beschwerde gegen Ordnungsmittel nur in den Fällen der §§ 178, 180 vorsieht und damit ausgeschlossen wird, dass bei Maßnahmen im Rahmen von §§ 176, 177 GVG Beschwerde eingelegt werden kann.
Gleichwohl ist vorliegend eine Beschwerdemöglichkeit gemäß §§ 78 ArbGG, 567 ZPO eröffnet, da sich die Maßnahme, die der Vorsitzende durch den Ausschluss des Prozessbevollmächtigten in der Sitzung am 05.06.2008 getroffen hat, nicht allein in der Aufrechterhaltung der Ordnung erschöpfte, vielmehr weitergehende Wirkungen hat und die Zulassung als Rechtsanwalt im Verfahren betrifft. Der Ausschluss einer Beschwerdemöglichkeit ist grundsätzlich für die Fälle gegeben, in denen konkrete sitzungspolizeiliche Maßnahmen erforderlich werden, die sich in einer tatsächlichen Handlung des Vorsitzenden erschöpfen und damit nicht beschwerdefähig sind. Wird aber, wie im vorliegenden Fall, ein Prozessbevollmächtigter ausgeschlossen, so hat dieses weitergehende Auswirkungen insofern, als eine ordnungsgemäße Vertretung der Partei nicht mehr gewährleistet ist und damit eine Schlechtleistung aus dem Rechtsanwaltsvertrag vorliegen, die sich unmittelbar auf den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers niederschlagen kann. Damit hat der Beschluss des Vorsitzenden eine weitergehende über das Verfahren hinausgehende Konsequenz für den Beschwerdeführer, so dass aus diesem Grunde eine Beschwerdemöglichkeit gegeben ist (vgl. Kissel, Kommentar zum GVG, 5 Auflage 2008, § 181, Rdnr. 1 sowie § 176, Rdnr. 48, 49; BGH, Beschluss vom 11.2.1998, Az 3 StE 7/94 – 1 (2) StB 3/98 in NJW 1998, 1420).

2.
Aus den genannten Gründen besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde, da ein Eingriff in die Rechte des Rechtsanwaltes bzw. seiner Partei vorliegt. Insoweit kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.

3.
Die Beschwerde wurde im Namen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, also des Beschwerdeführers eingelegt, der sich in seinen eigenen Rechten betroffen sieht. Dieses ergibt sich auch bereits aus der sofortigen Beschwerde vom 19.06.2008, da der Beschwerdeführer dort auch als solcher bezeichnet worden ist.

4.
Es ist auch ausreichend ersichtlich, welcher Beschluss vom 05.06.2008 angegriffen sein sollte. Obwohl zwei Beschlüsse ergangen sind und der Beschluss, der angegriffen werden soll, in der Beschwerde nicht näher bezeichnet worden ist, ist jedoch aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer als solcher bezeichnet wurde, ersichtlich, dass nicht der Beschluss über die Abtrennung und Verweisung der Widerklage betroffen sein konnte, sondern nur der Beschluss, bei dem der Beschwerdeführer behauptet, in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zulässig.

III.
Die Beschwerde ist auch begründet. Für den Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers und damit auch in die Rechte der klägerischen Partei selbst bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage, die sich ausschließlich in § 176 GVG findet. Dabei geht es vorliegend letztlich nicht vorrangig um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Tragen einer Amtstracht (Robe) verpflichtet gewesen ist, sondern um die Frage, ob für den Fall des Nichttragens der Robe ein Ausschluss des Prozessbevollmächtigten berechtigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.02.1970 (Az. 1 BvR 226/69, NJW 1970,851 ff) zwar ausgeführt, dass das Prozessgericht einen Rechtsanwalt, der das Auftreten in Amtstracht ablehnt, in einem bestimmten Rechtsstreit für einen einzelnen Verhandlungstermin als Prozessbevollmächtigten zurückweisen kann, hat jedoch hierfür eine Ermächtigungsgrundlage nicht genannt, lediglich generell von dem Recht gesprochen, einen dem geltenden Recht entsprechenden Ablauf der Gerichtsverhandlung sicherzustellen. Hierzu wird nicht konkret ausgeführt, ob insoweit ein gewohnheitsrechtliches Recht vorhanden ist oder woher sich dieses Recht ansonsten ergeben soll. Damit verbleiben als Ermächtigungsgrundlage nur die Vorschriften der § 176 ff. GVG, wonach die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliegt.

1.
§§ 177, 178 GVG regeln die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und die Möglichkeit der Festsetzung eines Ordnungsmittels wegen Ungebühr. In diesen Vorschriften werden ausschließlich Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen genannt, die entweder den zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten oder die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen. Ausdrücklich nicht genannt werden Rechtsanwälte bzw. Prozessbevollmächtigte, gegen die entsprechende Maßnahmen nach §§ 177, 178 GVG nicht getroffen werden dürfen. Folgen einer Ungebühr des Rechtsanwaltes können deshalb nicht mit dort aufgeführten Maßnahmen sanktioniert werden. Insbesondere ist in diesen Vorschriften nicht geregelt, dass ein Ausschluss von Rechtsanwälten aus der mündlichen Verhandlung gegeben ist. Die Berechtigung eines Ausschluss eines Rechtsanwaltes in einem gerichtlichen Verfahren ergibt sich alleine aus § 138 a Strafprozessordnung (StPO), wonach ein Verteidiger von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen ist, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, dass er an der Tat beteiligt ist, den Verkehr mit dem Beschuldigten missbraucht oder eine Handlung begeht, die strafbaren Charakter hat. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist der Ausschluss eines Prozessbevollmächtigten nur im Rahmen des § 51 Abs. 2 ArbGG möglich, nach dem der Vorsitzende die Zulassung eines Prozessbevollmächtigten ablehnen kann, wenn die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird. Der Gesetzgeber hat deshalb bei einem Fehlverhalten eines Rechtsanwaltes die gesonderte Vorschrift des § 138 a StPO getroffen und eine weitere Regelung im arbeitsgerichtlichen Verfahren, um dem dort geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz Genüge zu tun, wobei ein Fehlverhalten des Rechtsanwaltes nicht Voraussetzung für den Ausschluss ist. Die §§ 171, 178 GVG sind insoweit eindeutig und lassen Ordnungsmittel oder sonstige vergleichbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegenüber dem Rechtsanwalt nicht zu. Der Vorsitzende ist danach zwar berechtigt, auch gegenüber Rechtsanwälten für eine Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung zu sorgen, nicht aber ist eine weitere Maßnahme wie ein Ausschluss aus der mündlichen Verhandlung möglich. Wenn bereits ein geringeres Mittel wie ein Ordnungsgeld gegenüber dem Prozessbevollmächtigten nicht festgesetzt werden kann, kann insoweit erst recht ein Ausschluss von der mündlichen Verhandlung nicht erfolgen, der weitaus schwerwiegender ist.
Grund für die nicht vorhandene Möglichkeit, einen Rechtsanwalt von der mündlichen Verhandlung auszuschließen, liegt auch darin, dass die Verfahrensbeteiligten gleichbehandelt werden sollen, also der Rechtsanwalt dem Staatsanwalt, den ehrenamtlichen Richtern und evtl. dem Protokollführer gleichgestellt wird. Der Rechtsanwalt ist Organ der Rechtspflege wie auch die übrigen genannten Verfahrensbeteiligten und soll damit in seiner Rechtstellung ebenso wenig beeinträchtigt werden können wie die übrigen Personengruppen.
§ 176 GVG gibt damit dem Vorsitzenden das Recht, das Nichttragen der Robe zu rügen und darauf hinzuwirken, dass eine solche angelegt wird, sofern von einer Verpflichtung zum Robetragen ausgegangen werden kann, rechtfertigt es jedoch nicht, weitergehende Ordnungsmaßnahmen durchzuführen. Ob das Arbeitsgericht eine Vertagung in Betracht ziehen durfte, um die Einleitung und Durchführung von Maßnahmen abzuwarten, die durch die Rechtsanwaltskammer durchgeführt werden können entsprechend der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA), ist hier nicht zu entscheiden (vgl. Kissel, aaO., § 176 Rdnrn. 41 – 43, Bundesverfassungsgericht, aaO., BGH, Beschluss vom 11.02.1998, Az. 3 StE 7/94 – 1) (2) StB 3/98 in NJW 98, 1420, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.1976, Az. 2 Ws 143/76 in NJW 77, 309 – 311 OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.04.1995, Az. 1 W 12/95 in NJW 1995, 2113 – 2115, OLG München, Beschluss vom 14.07.2006, Az. 2 WS 679/06 in NJW 2006, 3079 – 3080).

2.
Aber auch für den Fall, dass § 176 GVG eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage darstellte, ist der Ausschluss aus der mündlichen Verhandlung des Beschwerdeführers nicht gerechtfertigt. Zu den sitzungspolizeilichen Maßnahmen im Sinne des § 176 GVG gehören diejenigen, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung betreffen. Dazu gehört der störungsfreie äußere Ablauf der Sitzung, die ungehinderte Entscheidungsfindung samt allen dazu erforderlichen Beiträgen einschließlich der Prozessbevollmächtigten, schließlich der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes der Beteiligten. Betroffen ist damit die äußere Ordnung, also die Sicherung des äußeren Ablaufs der Verhandlung und der Ruhe und Sachlichkeit, die eine objektive Prüfung aller entscheidungsrelevanten Umstände ermöglichen, die Aufmerksamkeit der Anwesenden in der öffentlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt und allgemein deren gebührlichen Ablauf sichern (vgl. Kissel, aaO., § 176 Rdnr. 1 m.w.Nachw.).
Es ist vorliegend nicht erkennbar, inwieweit der ordnungsgemäße Ablauf und die Entscheidungsfindung in der Sitzung vom 05.06.2008 in einer Weise gestört war, dass ein Ausschluss des Klägervertreters gerechtfertigt war.
Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch ohne Robe als Bevollmächtigter der Klägerin weiter im Verfahren tätig werden durfte, verhandelt hat und den Antrag aus der Klageschrift gestellt hat, ist ersichtlich, dass mit der Vertretung des Beschwerdeführers ein Problem nicht bestanden hat, das sitzungspolizeiliche Maßnahmen erforderte.
Auch wenn das Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 16.12.1975 (AGGVG) in seinem § 21 regelt, dass Richter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den zur Verhandlung und zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht tragen müssen, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichtes das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet, und in der Berufsordnung für Rechtsanwälte in § 20 geregelt ist, dass der Rechtsanwalt vor Gericht als Berufstracht die Robe trägt, soweit das üblich ist (mit Ausnahme des Auftretens vor den Amtsgerichten) sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass möglicherweise gewohnheitsrechtliche Aspekte dafür sprechen, dass eine Robe getragen wird, so ist es gleichwohl erforderlich, dass das geschützte Rechtsgut, das durch das Tragen der Robe geschützt werden soll, einen so starken Eingriff rechtfertigt, dass eine Partei im Verfahren ohne Bevollmächtigten dasteht und damit ihre Rechte nicht mehr wahrnehmen kann. Geschützt werden soll durch das Tragen der Robe die Dokumentation der Stellung des Rechtsanwaltes als Organ der Rechtspflege wie auch die Würde des Ablaufes einer gerichtlichen Verhandlung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 18.02.1970 hierzu folgendes ausgeführt:

Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit daran, dass Gerichtsverhandlungen in guter Ordnung und in angemessener Form durchgeführt werden können. Diesem Zweck dient es, wenn auch die an der Verhandlung beteiligten Rechtsanwälte eine Amtstracht tragen. Sie werden dadurch aus dem Kreis der übrigen Teilnehmer an der Verhandlung herausgehoben; ihre Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege wird sichtbar gemacht. Darin liegt auch ein zumindest mittelbarer Nutzen für die Rechts- und Wahrheitsfindung im Prozess; denn die Übersichtlichkeit der Situation im Verhandlungsraum wird gefördert und zugleich ein Beitrag zur Schaffung jener Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität geleistet, an der allein Rechtsprechung sich in angemessener Form darstellen kann. Wenn man berücksichtigt, dass es sich hier um eine geringfügige Beeinträchtigung der freien Berufsausübung handelt, der als Belastung kaum mehr als Bagatellcharakter zukommt, folgt hieraus auch, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt ist.

Ob diese Ausführungen aus dem Jahre 1970 noch heute ihre Berechtigung haben, kann dahingestellt bleiben, jedenfalls ist für das arbeitsgerichtliche Verfahren festzustellen, dass gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG außer Rechtsanwälten auch weitere Bevollmächtigte zugelassen sind, insbesondere Verbandsvertreter von den Gewerkschaften der Arbeitgeberverbände. Diese treten regelmäßig vor den Arbeitsgerichten auf und tragen keine Robe. Die Rechts- und Wahrheitsfindung ist hierdurch in keiner Weise behindert; die Rechtsprechung der Arbeitsgerichten kann sich in angemessener Form weiterhin darstellen.

Auch bestehen regelmäßig keine Bedenken mit einem Rechtsanwalt zu verhandeln, der seine Robe vergessen hat und dieses genügend entschuldigt. Der äußere Ablauf der Verhandlung wird auch hierdurch nicht gestört, so dass es lediglich als Prinzipienfrage angesehen werden kann, wenn bei einem Rechtsanwalt ein Ausschluss erfolgt, der erklärt, dass er keine Robe zu tragen beabsichtigt.

Tritt also in diesen Fällen keine Störung des äußeren Ablaufs der Verhandlung ein wird nicht ersichtlich, inwieweit durch das Nichttragen der Robe im vorliegenden Fall die äußere Ordnung betroffen sein kann, die sitzungspolizeiliche Maßnahmen erfordert.

Jedenfalls aber ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit nicht gewahrt, wenn vor den Arbeitsgerichten der Prozessbevollmächtigte einer Partei aus den genannten Gründen ausgeschlossen wird. Denn es handelt es sich immer gleichzeitig um einen Eingriff in die Rechte der vertretenen Partei, die nunmehr ohne Prozessbevollmächtigten dasteht. Hierdurch können erhebliche Nachteile eintreten, etwa dadurch, dass ein Versäumnisurteil ergehen kann, weiterer notwendiger Sachvortrag nicht erfolgt, zu stellende Anträge nicht gestellt werden usw.. Ferner ist zu beachten, dass auch die gegnerische Partei ein Interesse daran hat, dass das Verfahren möglichst in einem Kammertermin zu Ende geführt und nicht eine weitere Vertagung auf einen späteren Zeitraum erfolgt, die erhebliche Nachteile, insbesondere wirtschaftlicher Art, nach sich ziehen kann. Angesichts des geschützten Rechtsgutes in Bezug auf die Pflicht zum Robentragen ist der durch den Vorsitzenden verursachte Eingriff in die Verhandlung durch diese sitzungspolizeiliche Maßnahme grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.

Nach alledem ist der Beschluss vom 05.06.2008 aufzuheben.

Da die Beschwerde Erfolg hat, ergeht diese gerichtsgebührenfrei.

Da durch diesen Beschluss bei keinem der Beteiligten eine Beschwer vorliegt, ist eine Entscheidung über die Beschwerdemöglichkeit entbehrlich. Gegen diese Entscheidung ist deshalb ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Geiz, Gier, Gerechtigkeit

Zum Thema “Zwangsarbeit, Sklaverei, Hungerlöhne und sexuelle Nötigung” haben wir am 17.11.08 bereits gebloggt. Gestern, am 04.12.08 greift Mybrit Illner im ZDF dieses Thema auf. Als Gäste waren u.a. geladen: Hans-Rudolf Wöhrl, Unternehmer, Sven Giegold (Bündnis `90/Die Grünen), Mitbegründer Attac- Deutschland, Netzwerk Steuergerechtigkeit Meinhard Miegel, Sozialwissenschaftler und Publizist, Leiter “Denkwerk Zukunft – Stiftung kulturelle Erneuerung” Gisela Burckhardt, “Kampagne für saubere Kleidung” (Clean Clothes Campaign/CCC)

Erneut stand die Bekleidungsindustrie im Visier, die sich längst und fast komplett aus Deutschland verabschiedete, um in Billiglohnländern zu produzieren oder produzieren zu lassen. Aber auch das Verbraucherverhalten wurde angeprangert. Und dies aus gutem Grund, denn letztendlich entscheidet der Verbraucher darüber, was er wo und zu welchem Preis kauft. Fachgeschäfte sterben aus, Diskounter und Billig-Märkte sind in. Und genau die dort geführte Preisschlacht wird auf den Rücken der Ärmsten ausgetragen. In Bangladesh verdient eine Näherin im Monat etwa € 40,-. Ihr Arbeitstag hat 12 Stunden. Von einer 5-Tage-Woche träumen asiatische Arbeiter nur, eben so von Europäischen Urlaubsregelungen.

Würden wir eine Robe in Asien fertigen lassen, so würde eine dortige Näherin etwa 50 Cent dafür bekommen. Dafür richtet eine Deutsche Bekleidungsschneiderin gerade mal die Schnittteile für einen Arbeitsgang zusammen.

Die von Illner eingeladenen Gäste distanzierten sich allesamt von solch ausbeuterischen Machenschaften. Das Publikum klatschte immer dann heftig, wenn Vorschläge zur Beendigung der Geiz-Gier-Situation erkennbar waren. Menschenrechte wurden eingefordert und alle waren sich einig, dass keiner Schuld auf sich laden möchte, indem er Billigprodukte kauft, die unter unwürdigen Umständen hergestellt werden.

Spätestens nach dieser ZDF-Sendung wissen einige Millionen Verbraucher, dass sie bei jedem Bekleidungsteil, bei dem made in China, Bangladesh, Indien oder ein anderes Billiglohnland im Etikett steht, etwas kaufen, das unter menschenunwürdigen Bedingungen produziert wurde.

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Die Krawatte und die Diskrimierung

In der leidigen Krawattensache “Richter schließt krawattenlosen Verteidiger von der Verhandlung aus” erhebt sich nun die Frage, ob getrennte Bekleidungsvorschriften überhaupt mit dem Diskriminierungsverbot vereinbar sind.

Die einfachste Lösung wäre wohl, bestehende Bekleidungsvorschriften dahingehend zu vereinfachen, dass von einer Halsbedeckung gesprochen wird, die Krawatte und Schal beinhalten. Und es den Geschlechtern überlassen bleibt, welche “Halskleidung” sie tragen.

Grundsätzlich müsste aber erst einmal geklärt sein, warum “Krawatte” automatisch dem Mann zugeteilt wird. Es gibt ja auch Damenkrawatten. Einfach googlen, dann findet man per Suchwort “Damenkrawatte” über 10.000 Seiten! Na bitte, dann wär das Problem doch auch schon mal gelöst.

Und überhaupt: Im roben-shop.de gibt´s unter ACCESSOIRES Krawatten, Schal und Tuch, UNISEX, also für alle und nicht Geschlechtern zugeteilt!